Steuerlexikon
Zuflussprinzip
Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie verfügen kann. Dem entsprechend sind sie in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind. RegelmäÃig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als kurze Zeit werden in der Regel zehn Tage angesehen.
Das Zuflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Ãberschussrechnung zur Anwendung. Zudem ist es bei der Ermittlung von Ãberschusseinkünften (z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen) zu beachten. Keine Bedeutung hat es hingegen bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 11 EStG
HÂ 11 EStR