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Steuerlexikon
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuererklärung
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Unterhaltszahlungen
Veranlagung
Veranlagung/Ehepartner
Veranlagung/Tod des Ehepartners
Veranlagungszeitraum
Verbilligte Vermietung
Verlustrücktrag
Verlustvortrag
Vermietungseinkünfte
Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand/Ausland
Verträge zwischen Angehörigen
Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)
Vorbehalt der Nachprüfung
Vorbehaltsnießbrauch
Vorläufige Steuerfestsetzung
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Vorsteuerberichtigung
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Weiterbildungskosten
Werbungskosten
Werbungskosten-Pauschbetrag
Wohnsitzfinanzamt
Zeitschriften
Zinsen
Zu versteuerndes Einkommen
Zuflussprinzip
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
Zumutbare Belastung
Kosten für die Unterbringung während einer mehrtägigen Reise können in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Dabei ist ein steuerfreier Ersatz der Ãbernachtungskosten möglich. Erfolgt dies nicht kann der Arbeitnehmer die Kosten aber auch als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Erforderlich ist jedoch der Einzelnachweis der Ãbernachtungskosten. Die vom Hotel, der Pension bzw. dem Gasthof ausgestellte Rechnung muss auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten. Anstelle des Einzelnachweises kann auch ein Pauschbetrag von 20,â ⬠zum Ansatz kommen. Ãbernachtet der Arbeitnehmer im Ausland, sind auch höhere Pauschsätze absetzbar. Begleitet der Ehepartner den Reisenden, müssen die Mehrausgaben die durch die Inanspruchnahme eines Doppelzimmers entstehen, vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
Frühstückskosten sollten nicht in der Rechnung enthalten sein. Denn dieser Kostenanteil gehört nicht zu den Ãbernachtungskosten, sondern ist den Verpflegungskosten zuzurechnen. Kann ein Einzelnachweis der Frühstückskosten nicht erbracht werden, muss bei Inlandsreisen 4,80 ⬠bei Auslandsreisen 20 % von den ausgewiesenen Ãbernachtungskosten abgezogen werden.
Erfolgt die Ãbernachtung in einem verhältnismäÃig teuren Hotel, so ist davon auszugehen, dass die Kosten für das Frühstück mehr als 4,80 ⬠betragen. Will der Steuerpflichtige das Frühstück in Anspruch nehmen, empfiehlt es sich, den Einzelausweis dieser Kosten nicht anzustreben.
Gesetze und Urteile (Quellen) RÂ 9.7 LStR
HÂ 9.7 LStR
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