Steuerlexikon
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01.07.1991 eingeführt und betrug bis 30.6.1992 7,5 %. Im Zeitraum 01.07.1993 bis 31.12.1994 war der Solidaritätszuschlag abgeschafft, aber bereits 1995 wieder eingeführt. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 galt ein Steuersatz von 7,5 %. Seit 1998 beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 %.
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach der Berücksichtigung von Freibeträgen (unter anderem Kinderfreibetrag). Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer. Der bei einer Vorauszahlung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer berücksichtigt.
Ab 2021: Solidaritätszuschlag wird für die meisten Steuerzahler abgeschafft
Ab 2021 wurde die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben (zusammen veranlagte Ehepartner: von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Berechnet nach dem Steuertarif 2020 war das bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro der Fall (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.434 Euro).
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.718 Euro bis 96.409 Euro (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.435 Euro bis 192.818 Euro) lag man in der sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wächst ein gemilderter Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen kontinuierlich an. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, muss der volle Satz von weiterhin 5,5% der Einkommensteuer bezahlt werden.
Ab 2024 wurde die Soli-Freigrenze auf 18.130 Euro (Nullzone; Splittingtarif: 36.260 Euro) angehoben.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 7.12.2009, BStBl. 2009 I 1509
§ 51a Einkommensteuergesetz (EStG)