Steuerlexikon
Parteispenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden durch eine steuerliche ErmäÃigung und durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt.
Die SteuerermäÃigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825,â ⬠(Ledige)/1.650,â ⬠(Verheiratete). Dieser Betrag wird von der Steuerschuld abgezogen. Konnte dadurch nicht die gesamte Spende/Mitgliedsbeiträge steuerlich berücksichtigt werden, so greift dann der Sonderausgabenabzug. Der restliche Spendenbetrag kann in der Höhe von insgesamt 1.650,â ⬠(Ledige)/3.300,â ⬠(Verheiratete) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
ErmäÃigt besteuert werden nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetzes oder an Vereine ohne Parteicharakter, wenn diese Vereine mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitgewirkt haben und der Verein bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen hat oder der Verein dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teilnehmen will.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 34g EStG
§ 10b EStG