Steuerlexikon
NieÃbrauch
NieÃbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache.
So wird zum Beispiel durch Einräumung eines NieÃbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie, einer anderen juristischen oder natürlichen Person das Recht zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzung der Immobilie eingeräumt.
Wird ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Bei einem teilentgeltlichen NieÃbrauch ist der Wert des NieÃbrauchs nur zum Teil ausgeglichen. Bei einem unentgeltlichen NieÃbrauch liegt die Gegenleistung unter 10Â % des NieÃbrauchwerts.
Einzelheiten regelt ein BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (IV C 1 - S 2253/07/1004).
ZuwendungsnieÃbrauch
Hierbei räumt der Eigentümer am ganzen Grundstück oder an einem Teil des Grundstücks einem Dritten das Nutzungsrecht ein. Es kann aber auch ein NieÃbrauch an den Erträgen aus dem Grundstück eingeräumt werden. Der NieÃbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Unentgeltlicher ZuwendungsnieÃbrauch:
Vermietet der NieÃbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der NieÃbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den NieÃbraucher entstanden sind. Der Eigentümer kann die Abschreibung ebenfalls nicht ansetzen. Nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur dann vom NieÃbraucher als Werbungskosten angesetzt werden, wenn er diese Kosten auch tatsächlich zahlt.
Entgeltlicher ZuwendungsnieÃbrauch:
Wird das Objekt durch den NieÃbraucher vermietet, sind Einnahmen beim NieÃbraucher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das Entgelt, das der NieÃbraucher an den Eigentümer zahlt, ist für den Eigentümer eine Einnahme aus Vermietung- und Verpachtung. Diese Zahlungen sind für den NieÃbraucher Werbungskosten. Die Gebäudeabschreibung kann der Eigentümer geltend machen. Wer nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen (Eigentümer oder NieÃbraucher) zahlt, kann diese Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen.
Teilentgeltlicher ZuwendungsnieÃbrauch:
Einnahmen sind wie beim entgeltlichen/unentgeltlichen NieÃbrauch anzusetzen. Werbungskosten können im Verhältnis NieÃbrauchentgelt zu Kapitalwert des NieÃbrauchs geltend gemacht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
§ 21 EStG
§§ 1030 ff. BGB
BMF 30.09.2013, IV C 1 - S 2253/07/1004