Steuerlexikon
Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist ab 2024 erst ein zu versteuerndes Einkommen von über 11.604,â ⬠(2023: 10.908,â â¬) steuerpflichtig. Dieser Sockelbetrag wird als steuerfreies Existenzminimum bzw. als Grundfreibetrag bezeichnet.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt ein Eingangssteuersatz von 14Â % zur Anwendung.
Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif. Mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich daher der anzuwendende Steuersatz. Der Einkommensteuertarif steigt bis zum sog. Spitzensteuersatz von aktuell 42 % bzw. 45 %. Seit 01.01.2008 gilt das auch Gewinneinkünfte â hierzu zählen auch die Einkünfte von Freiberuflern und Selbstständigen. Ist der Spitzensteuersatz erreicht, kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Steuersatzes.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32a EStG