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Steuerlexikon
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Abschreibung
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Altersentlastungsbetrag
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Nachträgliche Herstellungskosten
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Nichtveranlagungsbescheinigung
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Selbstständige Tätigkeit
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Sonstige Einkünfte
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Übernachtungskosten/Ausland
Überschusseinkünfte
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuererklärung
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Unterhaltszahlungen
Veranlagung
Veranlagung/Ehepartner
Veranlagung/Tod des Ehepartners
Veranlagungszeitraum
Verbilligte Vermietung
Verlustrücktrag
Verlustvortrag
Vermietungseinkünfte
Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand/Ausland
Verträge zwischen Angehörigen
Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)
Vorbehalt der Nachprüfung
Vorbehaltsnießbrauch
Vorläufige Steuerfestsetzung
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Vorsteuerberichtigung
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Weiterbildungskosten
Werbungskosten
Werbungskosten-Pauschbetrag
Wohnsitzfinanzamt
Zeitschriften
Zinsen
Zu versteuerndes Einkommen
Zuflussprinzip
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
Zumutbare Belastung
Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind.
Wird ein Rechnungsbetrag durch Ãberweisung beglichen, ist bei Annahme des Ãberweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.
In diesen Fällen gilt das Abflussprinzip nicht:
RegelmäÃig wiederkehrende Ausgaben: FlieÃen diese Ausgaben beim Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres ab, sind sie dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (10-Tage-Regel).
Abschreibung: Ist ein Wirtschaftsgut abzuschreiben, können die gesamten Kosten nicht im Jahr ihrer Entstehung und somit nicht bei Abfluss des Geldes geltend gemacht werden. Sie müssen entsprechend der gesetzlich vorgegeben Nutzungsdauer über mehrere Jahre verteilt werden.
Lohnzahlung: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Wird zum Beispiel der Lohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt, gilt er trotzdem als im Dezember zugeflossen.
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist zum Beispiel bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit als Aufwand zu verbuchen.
Analog zum Abflussprinzip gilt das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen erst dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.
Gesetze und Urteile (Quellen) § 11 EStG
HÂ 11 EStH
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